Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/08/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/08/0086

Entscheidungsdatum

12.02.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981080086.X03

Im RIS seit

06.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1981080086_19820212X03

Rechtssatz für 88/08/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0126

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0086 E 12. Februar 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080126.X01

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988080126_19891024X01

Rechtssatz für 87/08/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/08/0117

Entscheidungsdatum

07.12.1989

Index

Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0086 E 12. Februar 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080117.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1987080117_19891207X01

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0086 E 12. Februar 1982 RS 3 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X12

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X12

Rechtssatz für 2008/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/09/0298

Entscheidungsdatum

09.11.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0086 E 12. Februar 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090298.X02

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008090298_20091109X02