Das Delikt nach § 9 Abs 1 StVO begeht, "wer eine Sperrlinie überfährt". Ein "Überholen trotz deutlich sichtbar angebrachter Sperrlinie" ist nach § 9 Abs 1 StVO nicht unter Strafe gestellt.Das Delikt nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO begeht, "wer eine Sperrlinie überfährt". Ein "Überholen trotz deutlich sichtbar angebrachter Sperrlinie" ist nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO nicht unter Strafe gestellt.