Verwaltungsgerichtshof
05.05.1982
81/03/0301
Das Delikt nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO begeht, "wer eine Sperrlinie überfährt". Ein "Überholen trotz deutlich sichtbar angebrachter Sperrlinie" ist nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO nicht unter Strafe gestellt.