Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.1982

Geschäftszahl

81/03/0301

Rechtssatz

Das Delikt nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO begeht, "wer eine Sperrlinie überfährt". Ein "Überholen trotz deutlich sichtbar angebrachter Sperrlinie" ist nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO nicht unter Strafe gestellt.