Die Bestimmung des Art 6, Abs 3 lit e MRK bezieht sich auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber vor den Verwaltungsstrafbehörden.Die Bestimmung des Artikel 6,, Absatz 3, Litera e, MRK bezieht sich auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber vor den Verwaltungsstrafbehörden.