Das Gesetz sieht die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vor. Dessenungeachtet können aber im Rahmen der aufgelaufenen Stempelgebühren auch Eingabengebühren für spätere, nicht aufgetragene Schriftsätze zugesprochen werden, wenn der nachträglich erstattete Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwertung finden kann, demnach zur Rechtsverfolgung zweckmäßig ist.