Die Zustellung eines an eine Verlassenschaft gerichteten Bescheides an einen (erbserklärten) Erben, bevor ihm die Besorgung und Benützung derselben gem § 810 ABGB, § 145 AußerstreitG vom Gericht überlassen worden ist, ist rechtsunwirksam (Hinweis B 12.5.1980, 568/80).Die Zustellung eines an eine Verlassenschaft gerichteten Bescheides an einen (erbserklärten) Erben, bevor ihm die Besorgung und Benützung derselben gem Paragraph 810, ABGB, Paragraph 145, AußerstreitG vom Gericht überlassen worden ist, ist rechtsunwirksam (Hinweis B 12.5.1980, 568/80).