Das im § 11 Abs 6 GewO 1973 angeführte Merkmal "Betrieb" erfasst jenen Betrieb, der der Gewerbeberechtigung dient, die auf Grund der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Anzeige weiter ausgeübt werden soll.Das im Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 angeführte Merkmal "Betrieb" erfasst jenen Betrieb, der der Gewerbeberechtigung dient, die auf Grund der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Anzeige weiter ausgeübt werden soll.