Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0021/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7569 A/1969

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0021/69

Entscheidungsdatum

19.05.1969

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000021.X01

Im RIS seit

25.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Dokumentnummer

JWR_1969000021_19690519X01

Rechtssatz für 0017/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0017/77

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0021/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7569 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000017.X01

Im RIS seit

10.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000017_19780417X01

Rechtssatz für 3323/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3323/79

Entscheidungsdatum

02.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0021/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7569 A/1969 RS 1 (Übernahme eines überbrachten Bescheides und Rückgabe an den überbringenden Beamten nach Durchlesen)

Stammrechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003323.X02

Im RIS seit

04.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003323_19800602X02

Rechtssatz für 0903/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0903/80

Entscheidungsdatum

20.03.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0021/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7569 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000903.X01

Im RIS seit

28.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000903_19810320X01

Rechtssatz für 81/17/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/17/0188

Entscheidungsdatum

24.05.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0021/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7569 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981170188.X02

Im RIS seit

07.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1981170188_19820524X02