Verwaltungsgerichtshof
02.06.1980
3323/79
GRS wie 0021/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7569 A/1969 RS 1 (Übernahme eines überbrachten Bescheides und Rückgabe an den überbringenden Beamten nach Durchlesen)
Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.