Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1735/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1735/75

Entscheidungsdatum

25.04.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1975001735.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1975001735_19790425X02

Rechtssatz für 1758/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1758/76

Entscheidungsdatum

06.06.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/04/25 1735/75 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001758.X01

Im RIS seit

06.06.1979

Dokumentnummer

JWR_1976001758_19790606X01

Rechtssatz für 1738/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1738/77

Entscheidungsdatum

06.06.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/04/25 1735/75 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001738.X02

Im RIS seit

06.06.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001738_19790606X02

Rechtssatz für 2138/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2138/76

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1735/75 E 25. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002138.X01

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1976002138_19790703X01

Rechtssatz für 1045/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1045/79

Entscheidungsdatum

07.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/04/25 1735/75 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001045.X02

Im RIS seit

07.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979001045_19791107X02

Rechtssatz für 1062/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1062/79

Entscheidungsdatum

07.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1735/75 E 25. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001062.X02

Im RIS seit

07.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979001062_19791107X02

Rechtssatz für 0829/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0829/79

Entscheidungsdatum

14.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1735/75 E 25. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000829.X02

Im RIS seit

14.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979000829_19791114X02