Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Geschäftszahl

2138/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1735/75 E 25. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.