Verwaltungsgerichtshof
25.04.1979
1735/75
Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und
ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.