Die Berufungsbehörde verletzt in Ansehung der Bestimmung des § 237 Abs 1 LAO Wr (= § 305 Abs1 BAO) ihre Zuständigkeit, wenn sie im Berufungsverfahren ausspricht, daß eine von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe auf § 227 LAO Wr (= § 293 BAO) gestützte Berichtigung eines Abgabenbescheides als eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen anzusehen sei.Die Berufungsbehörde verletzt in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 237, Absatz eins, LAO Wr (= Paragraph 305, Abs1 BAO) ihre Zuständigkeit, wenn sie im Berufungsverfahren ausspricht, daß eine von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe auf Paragraph 227, LAO Wr (= Paragraph 293, BAO) gestützte Berichtigung eines Abgabenbescheides als eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen anzusehen sei.