Auch ein stattgefundener Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO entbindet die Unfallsbeteiligten dann nicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn ein Unfallsbeteiligter in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (Hinweis E 13.11.1967, 0775/66, VwSlg 7219 A/1967).Auch ein stattgefundener Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO entbindet die Unfallsbeteiligten dann nicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn ein Unfallsbeteiligter in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (Hinweis E 13.11.1967, 0775/66, VwSlg 7219 A/1967).