Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
3155/78
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1 litd;
VStG §5 Abs1 impl;
Rechtssatz
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe stellt ein Erfolgsdelikt dar. Demzufolge hat die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das subjektive Verschulden, welches nach der Anordnung des § 5 Abs 1 VStG 1950 zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gegeben sein muß, nachzuweisen.Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe stellt ein Erfolgsdelikt dar. Demzufolge hat die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das subjektive Verschulden, welches nach der Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gegeben sein muß, nachzuweisen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003155.X01
Im RIS seit
08.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JWR_1978003155_19790502X01