Verwaltungsgerichtshof
02.05.1979
3155/78
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe stellt ein Erfolgsdelikt dar. Demzufolge hat die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das subjektive Verschulden, welches nach der Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gegeben sein muß, nachzuweisen.