Die Pflicht zur Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb ihres Ehegatten findet ihre Grenze in der Leistungskraft der Ehegattin. Der Umstand, daß die Steuerpflichtige im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt tätig ist, steht also der Annahme, daß sie diese Tätigkeit in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflicht erbringt, nicht entgegen (Hinweis E 7.11.1963, 1907/62).