Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1980

Geschäftszahl

3132/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0101/66 E VS 22. Juni 1967 VwSlg 3633 F/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb ihres Ehegatten findet ihre Grenze in der Leistungskraft der Ehegattin. Der Umstand, daß die Steuerpflichtige im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt tätig ist, steht also der Annahme, daß sie diese Tätigkeit in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflicht erbringt, nicht entgegen (Hinweis E 7.11.1963, 1907/62).