Verwaltungsgerichtshof
11.02.1980
3132/78
GRS wie 0101/66 E VS 22. Juni 1967 VwSlg 3633 F/1967 RS 1
Die Pflicht zur Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb ihres Ehegatten findet ihre Grenze in der Leistungskraft der Ehegattin. Der Umstand, daß die Steuerpflichtige im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt tätig ist, steht also der Annahme, daß sie diese Tätigkeit in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflicht erbringt, nicht entgegen (Hinweis E 7.11.1963, 1907/62).