Die sogenannte "qualifizierte" Erbsausschlagung führt beim Ausschlagenden zu keinem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG. Sie führt auch nicht eo ipso zur Annahme einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 ErbStG 1955 oder § 3 Abs 2 ErbStG 1955 vomDie sogenannte "qualifizierte" Erbsausschlagung führt beim Ausschlagenden zu keinem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG. Sie führt auch nicht eo ipso zur Annahme einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG 1955 oder Paragraph 3, Absatz 2, ErbStG 1955 vom
Ausschlagenden an den, zu dessen Gunsten die Erbsausschlagung erfolgt.