Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1968

Geschäftszahl

0666/68

Rechtssatz

Die sogenannte "qualifizierte" Erbsausschlagung führt beim Ausschlagenden zu keinem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG. Sie führt auch nicht eo ipso zur Annahme einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG 1955 oder Paragraph 3, Absatz 2, ErbStG 1955 vom

Ausschlagenden an den, zu dessen Gunsten die Erbsausschlagung erfolgt.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992;

(RIS: abwh)