Verwaltungsgerichtshof
28.11.1968
0666/68
Die sogenannte "qualifizierte" Erbsausschlagung führt beim Ausschlagenden zu keinem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG. Sie führt auch nicht eo ipso zur Annahme einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG 1955 oder Paragraph 3, Absatz 2, ErbStG 1955 vom
Ausschlagenden an den, zu dessen Gunsten die Erbsausschlagung erfolgt.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992;
(RIS: abwh)