Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1980

Geschäftszahl

3132/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0666/68 E 28. November 1968 VwSlg 3821 F/1968; RS 1

Stammrechtssatz

Die sogenannte "qualifizierte" Erbsausschlagung führt beim Ausschlagenden zu keinem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG. Sie führt auch nicht eo ipso zur Annahme einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG 1955 oder Paragraph 3, Absatz 2, ErbStG 1955 vom

Ausschlagenden an den, zu dessen Gunsten die Erbsausschlagung erfolgt.