Einkünfte aus einer mit dem Ausbildungsziel nicht zusammenhängenden unselbständigen Tätigkeit fallen nicht unter § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1972. Die Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand müssen vom Steuerpflichtigen unter Anbot geeigneter Nachweise dafür behauptet werden.Einkünfte aus einer mit dem Ausbildungsziel nicht zusammenhängenden unselbständigen Tätigkeit fallen nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1972. Die Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand müssen vom Steuerpflichtigen unter Anbot geeigneter Nachweise dafür behauptet werden.