Verwaltungsgerichtshof
09.03.1979
2850/78
Einkünfte aus einer mit dem Ausbildungsziel nicht zusammenhängenden unselbständigen Tätigkeit fallen nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1972. Die Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand müssen vom Steuerpflichtigen unter Anbot geeigneter Nachweise dafür behauptet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3004/78
3005/78
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002850.X03