ISd § 63 Abs 3 AVG kommt es nicht auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung des Berufungsbegehrens an; es muß aber mit Sicherheit zu erkennen sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten glaubt. *ISd Paragraph 63, Absatz 3, AVG kommt es nicht auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung des Berufungsbegehrens an; es muß aber mit Sicherheit zu erkennen sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten glaubt. *
E 10.2.1955, 2784/54 #1