Verwaltungsgerichtshof
10.02.1955
2784/54
ISd Paragraph 63, Absatz 3, AVG kommt es nicht auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung des Berufungsbegehrens an; es muß aber mit Sicherheit zu erkennen sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten glaubt. *
E 10.2.1955, 2784/54 #1
y16772;