Steht der Behörde die Wahl zu, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen (hier nach Art VIII Abs 1 EGVG), dann bedarf es zur Verhängung einer primären Arreststrafe nicht der Heranziehung erschwerender Umstände; auch der nicht nachteilige Leumund verpflichtet die Behörde nicht, von der Verhängung einer Arreststrafe Abstand zu nehmen, da die angenommenen Milderungsumstände auch bei der Festsetzung des Ausmasses der Arreststrafe Berücksichtigung finden können (Hinweis E 10.1.1962, 846/61).Steht der Behörde die Wahl zu, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen (hier nach Artikel römisch acht, Absatz eins, EGVG), dann bedarf es zur Verhängung einer primären Arreststrafe nicht der Heranziehung erschwerender Umstände; auch der nicht nachteilige Leumund verpflichtet die Behörde nicht, von der Verhängung einer Arreststrafe Abstand zu nehmen, da die angenommenen Milderungsumstände auch bei der Festsetzung des Ausmasses der Arreststrafe Berücksichtigung finden können (Hinweis E 10.1.1962, 846/61).