Bei der im § 3 Abs 2 ArbVG vorgesehenen Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs 1 günstiger ist, sind die zusammengehörigen Gruppen von Bestimmungen des Einzelvertrages mit den entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages zu vergleichen.Bei der im Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG vorgesehenen Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Absatz eins, günstiger ist, sind die zusammengehörigen Gruppen von Bestimmungen des Einzelvertrages mit den entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages zu vergleichen.