Übersteigen Vergütungen gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG einerseits die im Kollektivvertrag festgesetzte Höhe und stellen sie andererseits keinen echten Auslagenersatz dar, sind sie in den Günstigkeitsvergleich nach § 3 Abs 2 ArbVG einzubeziehen.Übersteigen Vergütungen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG einerseits die im Kollektivvertrag festgesetzte Höhe und stellen sie andererseits keinen echten Auslagenersatz dar, sind sie in den Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG einzubeziehen.