Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2653/54

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4305 A/1957

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2653/54

Entscheidungsdatum

12.03.1957

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ReisebüroV 1935 §6;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Reisebüro" ist ein Dauerdelikt.

hier: Zusatz (Mannlicher, 7.Aufl. S 1005) Eine Bezeichnung (oder einen Titel) führen, heißt, anderen Personen (der Öffentlichkeit) gegenüber unter dieser Bezeichnung (mit diesem Titel) auftreten. Demnach sind darunter nicht nur Handlungen zu verstehen, die das äußere Erscheinungsbild schaffen, aus dem erkenntlich wird, daß jemand unter einer bestimmten Bezeichnung (mit einem bestimmten Titel) auftritt, sondern auch die Aufrechterhaltung des so geschaffenen Zustandes. Geschieht dies unbefugt, so handelt es sich um das Tatbild eines Deliktes, das nach der Strafrechtslehre den Dauerdelikten zuzurechnen ist, die sich als eine Verbindung von Begehung und Unterlassung erfassen lassen vergleiche Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, 1954, Bd römisch eins, S 88). In Ansehung von Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954002653.X04

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1954002653_19570312X04

Rechtssatz für 2092/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2092/77

Entscheidungsdatum

12.12.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2653/54 E 12. März 1957 VwSlg 4305 A/1957 RS 4

Stammrechtssatz

Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Reisebüro" ist ein Dauerdelikt.

hier: Zusatz (Mannlicher, 7.Aufl. S 1005) Eine Bezeichnung (oder einen Titel) führen, heißt, anderen Personen (der Öffentlichkeit) gegenüber unter dieser Bezeichnung (mit diesem Titel) auftreten. Demnach sind darunter nicht nur Handlungen zu verstehen, die das äußere Erscheinungsbild schaffen, aus dem erkenntlich wird, daß jemand unter einer bestimmten Bezeichnung (mit einem bestimmten Titel) auftritt, sondern auch die Aufrechterhaltung des so geschaffenen Zustandes. Geschieht dies unbefugt, so handelt es sich um das Tatbild eines Deliktes, das nach der Strafrechtslehre den Dauerdelikten zuzurechnen ist, die sich als eine Verbindung von Begehung und Unterlassung erfassen lassen vergleiche Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, 1954, Bd römisch eins, S 88). In Ansehung von Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977002092.X03

Im RIS seit

14.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002092_19771212X03