Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1977

Geschäftszahl

2092/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2653/54 E 12. März 1957 VwSlg 4305 A/1957 RS 4

Stammrechtssatz

Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Reisebüro" ist ein Dauerdelikt.

hier: Zusatz (Mannlicher, 7.Aufl. S 1005) Eine Bezeichnung (oder einen Titel) führen, heißt, anderen Personen (der Öffentlichkeit) gegenüber unter dieser Bezeichnung (mit diesem Titel) auftreten. Demnach sind darunter nicht nur Handlungen zu verstehen, die das äußere Erscheinungsbild schaffen, aus dem erkenntlich wird, daß jemand unter einer bestimmten Bezeichnung (mit einem bestimmten Titel) auftritt, sondern auch die Aufrechterhaltung des so geschaffenen Zustandes. Geschieht dies unbefugt, so handelt es sich um das Tatbild eines Deliktes, das nach der Strafrechtslehre den Dauerdelikten zuzurechnen ist, die sich als eine Verbindung von Begehung und Unterlassung erfassen lassen vergleiche Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, 1954, Bd römisch eins, S 88). In Ansehung von Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.