Keine Zuerkennung der Eingabengebühr an mitbeteiligte Partei (hier Marktgemeinde) da gem § 2 Z 3 GebG 1957 öffentlich - rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Ämtern oder Behörden befreit sind.Keine Zuerkennung der Eingabengebühr an mitbeteiligte Partei (hier Marktgemeinde) da gem Paragraph 2, Ziffer 3, GebG 1957 öffentlich - rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Ämtern oder Behörden befreit sind.