Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1651/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1651/77

Entscheidungsdatum

30.10.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Eine bereits vorliegende rechtliche Entscheidung hat, soweit die Rechtskraft reicht für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen verpflichtet. (Hinweis auf Mannlicher/Quelle, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband8, Anmerkung 3 zum Paragraph 38, AVG und die dort zitierte Rechtsprechung)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001651.X03

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001651_19781030X03