Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1978

Geschäftszahl

1651/77

Rechtssatz

Eine bereits vorliegende rechtliche Entscheidung hat, soweit die Rechtskraft reicht für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen verpflichtet. (Hinweis auf Mannlicher/Quelle, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband8, Anmerkung 3 zum Paragraph 38, AVG und die dort zitierte Rechtsprechung)