Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0472/54

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4176 A/1956

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0472/54

Entscheidungsdatum

25.10.1956

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs2;

Rechtssatz

Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. An diesen Verwaltungsakt sind Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß Paragraph 52, VStG im Zusammenhalt mit Paragraph 69, AVG wiederaufnehmen darf. Es muß sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Verwaltungsakt handeln. Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, kann das Strafverfahren, mag es aus was immer für Gründen zeitweilig unterbrochen worden sein, jederzeit fortgesetzt werden. Was aber für den Beschuldigten gilt, muß auch gleicherweise für die Behörde gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000472.X04

Im RIS seit

10.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1954000472_19561025X04

Rechtssatz für 1641/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

Vwslg 10178 A/1977

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1641/77

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0472/54 E 25. Oktober 1956 VwSlg 4176 A/1956 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. An diesen Verwaltungsakt sind Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß Paragraph 52, VStG im Zusammenhalt mit Paragraph 69, AVG wiederaufnehmen darf. Es muß sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Verwaltungsakt handeln. Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, kann das Strafverfahren, mag es aus was immer für Gründen zeitweilig unterbrochen worden sein, jederzeit fortgesetzt werden. Was aber für den Beschuldigten gilt, muß auch gleicherweise für die Behörde gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1977001641.X04

Im RIS seit

10.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001641_19800627X04