Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1629/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1629/77

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Behörde kommt ihrer Verpflichtung iSd Paragraph 44, a lite VStG 1950 ausreichend nach, wenn sie neben Tatzeit und Tatort hinsichtlich der dem Bfr angelasteten Verhaltens nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO sinngemäße mit den Worten unterschreibt, daß er sich nicht den gstl. Schutzweg mit einer solchen Geschwindigkeit genähert habe, daß einem auf diesem befindl. Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren desselben unmöglich gewesen wäre. Der Umstand, daß die vom Bf zur Tatzeit eingehaltene Geschwindigkeit (nicht ziffernmäßig angeführt und unrichtigerweise anstelle des Wortes war das Wort "wäre" verwendet) wurde, vermag an der hinreichenden Individualisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Bfr und der damit zugänglichen Unterstellung unter das gesetzliche Tatbild nichts zu ändern.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001629.X02

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977001629_19780417X02