Verwaltungsgerichtshof
17.04.1978
1629/77
Die Behörde kommt ihrer Verpflichtung iSd Paragraph 44, a lite VStG 1950 ausreichend nach, wenn sie neben Tatzeit und Tatort hinsichtlich der dem Bfr angelasteten Verhaltens nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO sinngemäße mit den Worten unterschreibt, daß er sich nicht den gstl. Schutzweg mit einer solchen Geschwindigkeit genähert habe, daß einem auf diesem befindl. Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren desselben unmöglich gewesen wäre. Der Umstand, daß die vom Bf zur Tatzeit eingehaltene Geschwindigkeit (nicht ziffernmäßig angeführt und unrichtigerweise anstelle des Wortes war das Wort "wäre" verwendet) wurde, vermag an der hinreichenden Individualisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Bfr und der damit zugänglichen Unterstellung unter das gesetzliche Tatbild nichts zu ändern.