Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1787/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3963 F/1969

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1787/68

Entscheidungsdatum

25.09.1969

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
WGGDV 1940 §10;

Rechtssatz

Die Befreiung von der GrESt gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 setzt lediglich voraus, daß die Kleinwohnungen die im Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3, WGGGDV festgesetzten Größe nicht überschreiten und daß es sich nicht um Luxuswohnungen iSd 3 10 Absatz 5, WGGDV handelt. Die Verwendung moderner Ausstattungsgegenstände und zeitgemäßen Baumaterials macht eine Kleinwohnung noch nicht zur "Luxuswohnung". Eine andere Abgrenzung, wie die Höhe der durchschnittlichen Baukosten je m2 Wohnraum oder die Belastung der Nutzungsberechtigung mit Rückzahlungsraten ist dem Gesetz fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001787.X01

Im RIS seit

25.09.1969

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1968001787_19690925X01

Rechtssatz für 1321/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5231 F/1978

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1321/77

Entscheidungsdatum

17.02.1978

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
WGGDV 1940 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1787/68 E 25. September 1969 VwSlg 3963 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Befreiung von der GrESt gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 setzt lediglich voraus, daß die Kleinwohnungen die im Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3, WGGGDV festgesetzten Größe nicht überschreiten und daß es sich nicht um Luxuswohnungen iSd 3 10 Absatz 5, WGGDV handelt. Die Verwendung moderner Ausstattungsgegenstände und zeitgemäßen Baumaterials macht eine Kleinwohnung noch nicht zur "Luxuswohnung". Eine andere Abgrenzung, wie die Höhe der durchschnittlichen Baukosten je m2 Wohnraum oder die Belastung der Nutzungsberechtigung mit Rückzahlungsraten ist dem Gesetz fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001321.X02

Im RIS seit

17.02.1978

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1977001321_19780217X02

Rechtssatz für 83/16/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/16/0014

Entscheidungsdatum

15.12.1983

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1787/68 E 25. September 1969 VwSlg 3963 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Befreiung von der GrESt gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 setzt lediglich voraus, daß die Kleinwohnungen die im Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3, WGGGDV festgesetzten Größe nicht überschreiten und daß es sich nicht um Luxuswohnungen iSd 3 10 Absatz 5, WGGDV handelt. Die Verwendung moderner Ausstattungsgegenstände und zeitgemäßen Baumaterials macht eine Kleinwohnung noch nicht zur "Luxuswohnung". Eine andere Abgrenzung, wie die Höhe der durchschnittlichen Baukosten je m2 Wohnraum oder die Belastung der Nutzungsberechtigung mit Rückzahlungsraten ist dem Gesetz fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983160014.X03

Im RIS seit

15.12.1983

Dokumentnummer

JWR_1983160014_19831215X03