Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1969

Geschäftszahl

1787/68

Rechtssatz

Die Befreiung von der GrESt gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 setzt lediglich voraus, daß die Kleinwohnungen die im Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3, WGGGDV festgesetzten Größe nicht überschreiten und daß es sich nicht um Luxuswohnungen iSd 3 10 Absatz 5, WGGDV handelt. Die Verwendung moderner Ausstattungsgegenstände und zeitgemäßen Baumaterials macht eine Kleinwohnung noch nicht zur "Luxuswohnung". Eine andere Abgrenzung, wie die Höhe der durchschnittlichen Baukosten je m2 Wohnraum oder die Belastung der Nutzungsberechtigung mit Rückzahlungsraten ist dem Gesetz fremd.