Zu den Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz, die von der Entscheidungspflicht gemäß § 311 Abs 2 BAO ausgenommen sind, gehören auch Bescheide über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, wie aus § 18 GrEStG zu erschließen ist.Zu den Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz, die von der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 311, Absatz 2, BAO ausgenommen sind, gehören auch Bescheide über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, wie aus Paragraph 18, GrEStG zu erschließen ist.