Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Geschäftszahl

1235/77

Rechtssatz

Zu den Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz, die von der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 311, Absatz 2, BAO ausgenommen sind, gehören auch Bescheide über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, wie aus Paragraph 18, GrEStG zu erschließen ist.