Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0399/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9318 A/1977

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0399/76

Entscheidungsdatum

11.05.1977

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933;

Rechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000399.X03

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000399_19770511X03

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X06

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X06

Rechtssatz für 0529/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0529/78

Entscheidungsdatum

21.06.1979

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000529.X01

Im RIS seit

21.06.1979

Dokumentnummer

JWR_1978000529_19790621X01