Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2442/76
Entscheidungsdatum
14.09.1977
Index
Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Norm
AusverkaufsV 1933 §1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 3
Stammrechtssatz
Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in § 5 getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X06
Im RIS seit
14.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021
Dokumentnummer
JWR_1976002442_19770914X06