Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Geschäftszahl

2442/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X06