Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0624/51

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 775 F/1953

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0624/51

Entscheidungsdatum

03.06.1953

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;

Rechtssatz

Das strenge Urkundenprinzip gilt nur für die im zweiten Abschnitt des GebG behandelten Schriften und Amtshandlungen, nicht aber für die im dritten Abschnitt behandelten Rechtsgeschäfte. Die Partei ist berechtigt, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Dem steht es nicht entgegen, daß die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines zustandegekommenen Rechtsgeschäftes die Gebührenschuld nicht aufhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000624.X01

Im RIS seit

03.06.1953

Dokumentnummer

JWR_1951000624_19530603X01

Rechtssatz für 2359/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5054 F/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2359/76

Entscheidungsdatum

07.12.1976

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0624/51 E 3. Juni 1953 VwSlg 775 F/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das strenge Urkundenprinzip gilt nur für die im zweiten Abschnitt des GebG behandelten Schriften und Amtshandlungen, nicht aber für die im dritten Abschnitt behandelten Rechtsgeschäfte. Die Partei ist berechtigt, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Dem steht es nicht entgegen, daß die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines zustandegekommenen Rechtsgeschäftes die Gebührenschuld nicht aufhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976002359.X01

Im RIS seit

07.12.1976

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1976002359_19761207X01