Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5054 F/1976
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2359/76
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0624/51 E 3. Juni 1953 VwSlg 775 F/1953 RS 1
Stammrechtssatz
Das strenge Urkundenprinzip gilt nur für die im zweiten Abschnitt des GebG behandelten Schriften und Amtshandlungen, nicht aber für die im dritten Abschnitt behandelten Rechtsgeschäfte. Die Partei ist berechtigt, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Dem steht es nicht entgegen, daß die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines zustandegekommenen Rechtsgeschäftes die Gebührenschuld nicht aufhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002359.X01
Im RIS seit
07.12.1976
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013
Dokumentnummer
JWR_1976002359_19761207X01