Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1953

Geschäftszahl

0624/51

Rechtssatz

Das strenge Urkundenprinzip gilt nur für die im zweiten Abschnitt des GebG behandelten Schriften und Amtshandlungen, nicht aber für die im dritten Abschnitt behandelten Rechtsgeschäfte. Die Partei ist berechtigt, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Dem steht es nicht entgegen, daß die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines zustandegekommenen Rechtsgeschäftes die Gebührenschuld nicht aufhebt.