Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1976

Geschäftszahl

2359/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0624/51 E 3. Juni 1953 VwSlg 775 F/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das strenge Urkundenprinzip gilt nur für die im zweiten Abschnitt des GebG behandelten Schriften und Amtshandlungen, nicht aber für die im dritten Abschnitt behandelten Rechtsgeschäfte. Die Partei ist berechtigt, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, daß das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Dem steht es nicht entgegen, daß die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines zustandegekommenen Rechtsgeschäftes die Gebührenschuld nicht aufhebt.