Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1730/67
Entscheidungsdatum
11.06.1968
Index
L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
Norm
ReinhalteV Wr 1930 idF 11.8.1964;
Rechtssatz
Ausführungen über einen Entlastungsbeweis nach § 5 VStG 1950, wenn Kosten für eine Bauschuttbeseitigung im Verfahren nach § 7 Mietengesetz nicht bewilligt wurden, die aus Darlehensmitteln finanzierten Arbeiten der Beseitigung drohender Gefahren gedient und daher Vorrang vor der Schuttabfuhr gehabt haben.Ausführungen über einen Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, VStG 1950, wenn Kosten für eine Bauschuttbeseitigung im Verfahren nach Paragraph 7, Mietengesetz nicht bewilligt wurden, die aus Darlehensmitteln finanzierten Arbeiten der Beseitigung drohender Gefahren gedient und daher Vorrang vor der Schuttabfuhr gehabt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001730.X02
Dokumentnummer
JWR_1967001730_19680611X02