Verwaltungsgerichtshof
13.06.1978
2172/76
GRS wie 1730/67 E 11. Juni 1968 RS 2
Ausführungen über einen Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, VStG 1950, wenn Kosten für eine Bauschuttbeseitigung im Verfahren nach Paragraph 7, Mietengesetz nicht bewilligt wurden, die aus Darlehensmitteln finanzierten Arbeiten der Beseitigung drohender Gefahren gedient und daher Vorrang vor der Schuttabfuhr gehabt haben.