Beim Anfahren an ein anderes Kraftfahrzeug, das mit angezogener Bremse abgestellt war, und Zurückschieben (etwa 7 m) dieses Kfzs genügt ein bloßer Blick durch die Heckscheibe nicht der Überzeugungspflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO.Beim Anfahren an ein anderes Kraftfahrzeug, das mit angezogener Bremse abgestellt war, und Zurückschieben (etwa 7 m) dieses Kfzs genügt ein bloßer Blick durch die Heckscheibe nicht der Überzeugungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO.