Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1978

Geschäftszahl

1381/76

Rechtssatz

Beim Anfahren an ein anderes Kraftfahrzeug, das mit angezogener Bremse abgestellt war, und Zurückschieben (etwa 7 m) dieses Kfzs genügt ein bloßer Blick durch die Heckscheibe nicht der Überzeugungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO.