Der VwGH ist im Verfahren nach Art 131 B-VG - wie sich auch aus § 41 VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.Der VwGH ist im Verfahren nach Artikel 131, B-VG - wie sich auch aus Paragraph 41, VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.